18.7.2022 – OLG Hamm: Keine Rechtfertigung vom Absehen eines Regelfahrverbotes bei pauschaler Behauptung des drohenden Arbeitsplatzverlustes

OLG Hamm vom 3.3.2022, Az. 5 RBs 48/22

Die pauschale Behauptung zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrtverbot.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 wurde ein Mann vom AG Essen wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Von der Verhängung des Regelfahrverbots sah es ab, da der Betroffene angab, sonst seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Er sei als Verkaufsberater in einem großen Autohaus tätig und zu seinen Aufgaben gehöre die Durchführung von Überführungs- und Probefahrten mit gebrauchten Fahrzeugen. Sein Arbeitgeber bestätigte schriftlich, dass er sich im Falle eines Fahrverbots arbeitsrechtliche Sanktionen - einschließlich einer Kündigung - vorbehalte. Aus betrieblichen Gründen könne dem Betroffenen auch kein zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden. Gegen die Entscheidung des AG, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen, legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG Hamm entschied, dass die pauschalen und nicht näher belegten Behauptungen bzw. Angaben des Betroffenen und des Arbeitgebers für sich genommen kein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen. Das Tatgericht dürfe Behauptungen des Betroffenen und Bestätigungen des Arbeitgebers zum drohenden Arbeitsplatzverlust nicht ungeprüft übernehmen. Es müsse die Behauptungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und im Urteil darlegen, aus welchen Gründen es die Angaben für glaubhaft halte. Dies sei hier nicht geschehen.

Nach Auffassung des OLG bestehen hier Zweifel an der Richtigkeit des drohenden Arbeitsplatzverlustes im Falle eines Fahrverbots. Um die naheliegende Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitgeber lediglich eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellte, müsse das Tatgericht den Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder verantwortlichen Personalsachbearbeiter zeugenschaftlich vernehmen. Dabei sei zu beachten, dass kurzfristige Fahrerverbote nur in Ausnahmefällen eine Kündigung rechtfertigen.

Da es sich um ein größeres Autohaus handelte, sei aus Sicht des OLG nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum dem Betroffenen kein zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden könne, so dass ein Teil des zu verbüßenden Fahrverbots in seinem Urlaub liegt. Es müsse festgestellt werden, wie viele Mitarbeiter konkret im Autohaus arbeiten und welche konkreten betrieblichen Belange gegen die Gewährung des zusammenhängenden Urlaubs sprechen.

Auch hätte es der Darlegung bedurft, so das OLG, warum es dem Arbeitgeber nicht möglich sei, dem Betroffenen in dem überschaubaren Zeitraum des Fahrverbots anderweitig zu beschäftigen. Da der Betroffene als Verkaufsberater beschäftigt ist, könne er auch in den Verkaufsräumen des Autohauses tätig sein und dort Kunden beraten sowie Verkaufsgespräche führen.